Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – B2B-Industrieservice

Stand: 14.07.2026

Anbieter („Semper“)

Semper Industrieservice
Erich-Klausener-Str. 7
59075 Hamm

Inhaber: Dennis Jahncke
E-Mail: semper@cloudmail.de
Telefon: +49 151 15583375

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Semper und seinen gewerblichen Kunden über Leistungen im Bereich Industrieservice.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Semper stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen Semper und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2. Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsgegenstand

2.1 Alle Angebote von Semper sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Sofern in einem Angebot keine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben ist, ist das Angebot sieben Kalendertage ab dem Angebotsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist ist Semper nicht mehr an die im Angebot genannten Preise, Termine und Konditionen gebunden.

2.3 Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von Semper, durch Unterzeichnung eines Vertrages oder durch die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

2.4 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Auftrag, Leistungsschein oder einer sonstigen individuellen Leistungsbeschreibung.

2.5 Die Leistungen können Dienstleistungen, bei denen ein Tätigwerden geschuldet wird, oder Werkleistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, umfassen. Werkleistungen unterliegen der Abnahme gemäß Ziffer 8.

2.6 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere sogenannte Change Requests, bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf Ausführungsfristen, Termine und Vergütung festzuhalten.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde stellt Semper rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, technischen Angaben, Zugänge, Genehmigungen, Freigaben und geeigneten Ansprechpartner zur Verfügung.

3.2 Der Kunde gewährleistet am Einsatzort die erforderlichen Arbeitsbedingungen und die Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Arbeitssicherheit. Er hat Semper vor Beginn der Arbeiten auf besondere Gefahren, betriebliche Vorschriften und erforderliche Schutzmaßnahmen hinzuweisen.

3.3 Verzögert oder erschwert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen.

3.4 Hierdurch entstehende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Unterbrechungen und sonstige Mehraufwendungen werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste von Semper zusätzlich berechnet.

4. Preise, Materialkosten und Fremdleistungen

4.1 Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Materialkosten, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien und Fremdleistungen sind nur dann im vereinbarten Preis enthalten, wenn dies im Angebot oder Vertrag ausdrücklich angegeben ist. Andernfalls werden sie gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

4.3 Fremdleistungen sind insbesondere Leistungen externer Dienstleister, Fachunternehmen, Prüfinstitute, Hersteller, Lieferanten oder sonstiger von Semper beauftragter Dritter.

4.4 Preisänderungen von Herstellern, Lieferanten, Transportunternehmen oder sonstigen Dritten, die nach Abgabe des Angebots eintreten und von Semper nicht zu vertreten sind, können an den Kunden weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere, wenn die betreffenden Materialien oder Fremdleistungen erst nach Vertragsschluss beschafft oder beauftragt werden.

4.5 Semper informiert den Kunden über wesentliche Preisänderungen, soweit dies vor der Beschaffung oder Beauftragung möglich und zumutbar ist.

5. Leistungsort, Anfahrt und Reisekosten

5.1 Leistungsort ist der vom Kunden benannte Einsatzort, sofern im Angebot oder Vertrag kein anderer Leistungsort vereinbart wurde.

5.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Einsatzort zum vereinbarten Termin zugänglich ist und die erforderlichen Arbeiten ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt werden können.

5.3 Anfahrten, Rückfahrten, Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste von Semper berechnet, sofern im Angebot oder Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.

5.4 Erfolgt ein Auftrag in mehreren Arbeitseinsätzen oder werden zusätzliche Anfahrten erforderlich, werden diese jeweils gesondert berechnet, sofern Semper die zusätzlichen Anfahrten nicht zu vertreten hat.

6. Abrechnung, Stundennachweise und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Pauschalen oder nach dem tatsächlich entstandenen Zeit-, Material- und Kostenaufwand.

6.2 Die von Semper oder den von Semper eingesetzten Mitarbeitern beziehungsweise Subunternehmern geführten Stundenzettel, Tätigkeitsnachweise, Einsatzberichte oder sonstigen Leistungsnachweise bilden die verbindliche Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Leistungen.

6.3 Der Kunde hat die ihm vorgelegten Stundenzettel oder Leistungsnachweise zeitnah zu prüfen. Einwendungen gegen die dokumentierten Arbeitszeiten oder Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage, in Textform und unter Angabe konkreter Gründe mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein begründeter Widerspruch, gelten die dokumentierten Angaben als bestätigt.

6.4 Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

6.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Semper ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 BGB zu verlangen.

6.6 Semper ist berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen zurückzuhalten, sofern dem Kunden hierdurch kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht.

6.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Gegenansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Termine und Fristen

7.1 Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

7.2 Unverbindliche Termine stellen geplante Ausführungszeiträume dar und können sich insbesondere aufgrund betrieblicher, technischer oder beschaffungsbedingter Umstände verschieben.

7.3 Leistungs- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen auf höhere Gewalt gemäß Ziffer 12, fehlende Mitwirkung des Kunden, nicht rechtzeitig verfügbare Materialien oder nicht rechtzeitig erbrachte Fremdleistungen zurückzuführen sind und Semper die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

7.4 Semper informiert den Kunden über erkennbare wesentliche Verzögerungen, sobald dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

8. Abnahme bei Werkleistungen

8.1 Nach Fertigstellung einer Werkleistung zeigt Semper dem Kunden deren Fertigstellung an und fordert ihn erforderlichenfalls zur Abnahme auf.

8.2 Der Kunde hat die Werkleistung innerhalb von zehn Kalendertagen nach Fertigstellungsanzeige zu prüfen und entweder abzunehmen oder konkrete wesentliche Mängel in Textform mitzuteilen.

8.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

8.4 Eine Werkleistung gilt als abgenommen, wenn Semper dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.

8.5 Die Abnahme gilt außerdem als erfolgt, wenn der Kunde die Werkleistung bestimmungsgemäß und produktiv nutzt, sofern die Nutzung nach den Umständen als Billigung der Werkleistung anzusehen ist.

9. Mängelrechte bei Werkleistungen

9.1 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Maßgaben.

9.2 Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Feststellung in Textform anzuzeigen und den Mangel möglichst konkret zu beschreiben.

9.3 Semper ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Semper kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die betroffene Werkleistung erneut erbringen.

9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von Semper endgültig verweigert, kann der Kunde die Vergütung angemessen mindern oder bei einem nicht nur unerheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten.

9.5 Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach den Haftungsregelungen in Ziffer 10.

10. Haftung

10.1 Semper haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2 Semper haftet außerdem unbeschränkt nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

10.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Semper nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

10.4 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

10.5 Für den Verlust von Daten haftet Semper nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

10.6 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Semper im Übrigen ausgeschlossen.

10.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Semper.

11. Datenschutz und Vertraulichkeit

11.1 Semper verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.

11.2 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen von Semper unter: https://www.semper.nrw/datenschutzhinweise

11.3 Soweit Semper personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

11.4 Beide Parteien verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich erkennbare Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

12. Höhere Gewalt

12.1 Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Semper, insbesondere Naturereignisse, Streiks, Aussperrungen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Cyberangriffe sowie Ausfälle von Netzen, Lieferketten oder Diensten Dritter, gelten als höhere Gewalt.

12.2 Semper ist für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen eines solchen Ereignisses von der Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich angemessen.

12.3 Dauert das Ereignis länger als drei Monate an und ist einer Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar, kann sie den betroffenen Vertragsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

13. Subunternehmer

13.1 Semper ist berechtigt, zur Durchführung der vereinbarten Leistungen geeignete und qualifizierte Subunternehmer sowie sonstige externe Fachunternehmen einzusetzen.

13.2 Die Verantwortlichkeit von Semper gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.

13.3 Die durch den Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Fremddienstleistern entstehenden Kosten werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

14. Rechte an Arbeitsergebnissen

14.1 Soweit die von Semper erstellten Arbeitsergebnisse urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt sind, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.

14.2 Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung von Semper in Textform.

14.3 Vorbestehende Unterlagen, Methoden, Berechnungen, Standardwerkzeuge, Vorlagen, Softwarebestandteile, Konzepte und das allgemeine Know-how von Semper verbleiben bei Semper. Der Kunde erhält hieran nur die zur vertragsgemäßen Nutzung des jeweiligen Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte.

15. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

15.1 Für Rahmen-, Wartungs- und Serviceverträge gilt die individuell vereinbarte Vertragslaufzeit.

15.2 Soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, beträgt die Vertragslaufzeit zwölf Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

15.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15.4 Ein wichtiger Grund für Semper liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet, seine erforderlichen Mitwirkungspflichten erheblich verletzt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht zumutbar ist.

16. Verjährung

16.1 Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme der Werkleistung beziehungsweise bei Dienstleistungen ab vollständiger Erbringung der jeweiligen Leistung.

16.2 Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Semper in Hamm.

17.3 Semper bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

18.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

18.3 Bei Widersprüchen zwischen einem individuellen Vertrag, einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die jeweiligen individuellen Vereinbarungen Vorrang.